Lade...
Lade...
Sie können sich § 97 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
(2) 1Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. 2In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. 3Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(3) 1Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. 2In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
(4) 1Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. 2Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
Disziplinarmaßnahmen | |||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden: | f | 1 | (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Verweis, | 3 | Verweis, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Geldbuße, | 5 | Geldbuße, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Entfernung aus dem Amt. | 7 | Entfernung aus dem Amt. | ||
8 | Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander | 8 | Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander | ||
9 | verhängt werden. | 9 | verhängt werden. | ||
n | 10 | (2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann | n | 10 | (2) Gegen einen hauptberuflichen Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch |
11 | als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt | 11 | auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat | ||
12 | werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach | 12 | die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, | ||
13 | Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, | 13 | nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz | ||
14 | unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom | 14 | zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine | ||
15 | bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden. | 15 | Geldbuße verhängt werden. | ||
16 | (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf | 16 | (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf | ||
17 | Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall | 17 | Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall | ||
18 | darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar | 18 | darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar | ||
19 | in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig | 19 | in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig | ||
20 | erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben. | 20 | erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben. | ||
21 | (4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen | 21 | (4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen | ||
22 | Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. Beruht die | 22 | Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. Beruht die | ||
23 | Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf | 23 | Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf | ||
24 | Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden. | 24 | Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden. | ||
25 | (5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem | 25 | (5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem | ||
t | 26 | Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der | t | 26 | Anwaltsnotar zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge. |
27 | Rechtsanwaltschaft zur Folge. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.