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Sie können sich § 95a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Verjährung | |||||
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f | 1 | (1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete | f | 1 | (1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete |
2 | oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen | 2 | oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen | ||
3 | Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung | 3 | Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung | ||
4 | nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch die Einleitung des | 4 | nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch die Einleitung des | ||
5 | Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der | 5 | Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der | ||
6 | Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. Sie ist für die Dauer des | 6 | Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. Sie ist für die Dauer des | ||
t | 7 | Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die | t | 7 | Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer |
8 | Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des | 8 | Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des | ||
9 | Bundesdisziplinargesetzes gehemmt. | 9 | Bundesdisziplinargesetzes gehemmt. | ||
10 | (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren | 10 | (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren | ||
11 | eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens | 11 | eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens | ||
12 | gehemmt. | 12 | gehemmt. |
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