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Sie können sich § 86 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. 2Im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfaßt; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind.
(2) 1Zu den Vertreterversammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. 2Zu den Vertreterversammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.
(3) 1Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.
Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung | |||||
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t | t | 1 | Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung |
Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung | |||||
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t | 1 | (1) In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. Im | t | 1 | (1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren |
2 | Fall des § 65 Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie | 2 | jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. | ||
3 | Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfaßt; | 3 | Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der | ||
4 | jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, | 4 | Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders | ||
5 | wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der | 5 | zugelassene Personen. | ||
6 | Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des | 6 | (2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den | ||
7 | Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind. | 7 | Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet: | ||
8 | (2) Zu den Vertreterversammlungen können von jeder Notarkammer so viele | 8 | 1. | ||
9 | Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. Zu den | 9 | bis zu drei Millionen Einwohner einfach, | ||
10 | Vertreterversammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen | 10 | 2. | ||
11 | Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden. | 11 | bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach, | ||
12 | (3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz | 12 | 3. | ||
13 | oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit | 13 | bis zu neun Millionen Einwohner dreifach, | ||
14 | der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des | 14 | 4. | ||
15 | über neun Millionen Einwohner vierfach. | ||||
16 | Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor | ||||
17 | Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen | ||||
18 | Bundesamts. | ||||
19 | (3) In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit | ||||
20 | der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung | ||||
21 | der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit | ||||
15 | Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. | 22 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das | ||
23 | Los. | ||||
16 | (4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von | 24 | (4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit | ||
17 | mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder | 25 | von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen | ||
18 | von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, | 26 | Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen | ||
19 | widerspricht. | 27 | wird. |
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