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§ 81a BNotO vollständige alte Fassung
§ 81a BNotO
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.
§ 81a BNotO Synopse als volle Tabelle
§ 81a BNotO
Änderungen Überschrift
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der
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ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der
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Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der
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Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a
3
Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit
4
entsprechend.
4
herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
5
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer
6
gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars
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nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.
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