Lade...
Lade...
Sie können sich § 78n BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).
(2) 1Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. 3Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 4Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(3) 1Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten
Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung |
Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das | n | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jeden in das Notarverzeichnis |
2 | Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach | 2 | eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes | ||
3 | ein (besonderes elektronisches Notarpostfach). | 3 | elektronisches Notarpostfach). | ||
4 | (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum | 4 | (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum | ||
5 | besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit | 5 | besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit | ||
6 | zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Die | 6 | zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Die | ||
7 | Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für | 7 | Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für | ||
8 | Notare und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem | 8 | Notare und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem | ||
9 | besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach | 9 | besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach | ||
10 | angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Notarpostfach | 10 | angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Notarpostfach | ||
11 | soll barrierefrei ausgestaltet sein. | 11 | soll barrierefrei ausgestaltet sein. | ||
12 | (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige | 12 | (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige | ||
13 | Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer | 13 | Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer | ||
14 | die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. Sie | 14 | die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. Sie | ||
15 | löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr | 15 | löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr | ||
16 | benötigt wird. | 16 | benötigt wird. | ||
17 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend. | 17 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend. | ||
t | t | 18 | (5) Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für | ||
19 | Notarassessoren, für sich selbst, für die Notarkammern und für andere | ||||
20 | notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer einrichten. | ||||
21 | Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden. | ||||
22 | (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, | ||||
23 | die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten | ||||
24 | sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere | ||||
25 | elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen. | ||||
18 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch | 26 | (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch | ||
19 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | 27 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | ||
20 | besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten | 28 | besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten | ||
21 | 1. | 29 | 1. | ||
22 | ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, | 30 | ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, | ||
23 | 2. | 31 | 2. | ||
24 | ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, | 32 | ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, | ||
25 | 3. | 33 | 3. | ||
26 | ihrer Führung, | 34 | ihrer Führung, | ||
27 | 4. | 35 | 4. | ||
28 | der Zugangsberechtigung und der Nutzung, | 36 | der Zugangsberechtigung und der Nutzung, | ||
29 | 5. | 37 | 5. | ||
30 | des Löschens von Nachrichten und | 38 | des Löschens von Nachrichten und | ||
31 | 6. | 39 | 6. | ||
32 | ihrer Löschung. | 40 | ihrer Löschung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.