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Sie können sich § 78l BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). 2Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. 3Die Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.
(2) 1Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. 2Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer. 3Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 4Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) 1Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. 2Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter.
(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht.
Notarverzeichnis | Notarverzeichnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare | f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare |
2 | und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt die Daten | 2 | und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt die Daten | ||
3 | zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk | 3 | zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk | ||
n | 4 | bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die | n | 4 | bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. |
5 | Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen | ||||
6 | durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor. | ||||
7 | (2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, | 5 | (2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, | ||
n | 8 | der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Darüber | n | 6 | der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten über die |
9 | hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der | 7 | bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die | ||
10 | Bundesnotarkammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem | 8 | Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse. Darüber hinaus dient es | ||
11 | unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein | 9 | der Erfüllung der Aufgaben der Notarkammern und der Bundesnotarkammer. Die | ||
12 | elektronisches Suchsystem ermöglicht. | 10 | Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem | ||
11 | Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. | ||||
13 | (3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen: | 12 | (3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen: | ||
14 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 15 | die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen | n | 14 | die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 |
16 | unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, | 15 | mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, | ||
17 | 2. | 16 | 2. | ||
18 | der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die | 17 | der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die | ||
n | 19 | der Notar seit seiner Bestellung geführt hat, | n | 18 | der Notar oder Notariatsverwalter seit seiner Bestellung geführt hat, |
20 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 21 | Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die dem Notar nach § 51 Absatz 1 | n | 20 | Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 |
22 | und 3 übertragen sind, | 21 | Absatz 1, | ||
23 | 4. | 22 | 4. | ||
24 | der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine | 23 | der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine | ||
25 | auswärtiger Sprechtage, | 24 | auswärtiger Sprechtage, | ||
26 | 5. | 25 | 5. | ||
27 | die Kammerzugehörigkeit, | 26 | die Kammerzugehörigkeit, | ||
28 | 6. | 27 | 6. | ||
29 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs, | 28 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs, | ||
30 | 7. | 29 | 7. | ||
n | 31 | die Telekommunikationsdaten, die der Notar mitgeteilt hat, | n | 30 | die Telekommunikationsdaten, die der Notar oder Notariatsverwalter |
31 | mitgeteilt hat, | ||||
32 | 8. | 32 | 8. | ||
n | 33 | Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mitteilt. | n | 33 | Sprachkenntnisse, soweit der Notar oder Notariatsverwalter solche mitteilt. |
34 | Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, | 34 | Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, | ||
35 | die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer | 35 | die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer | ||
n | 36 | vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertretern kann auch unmittelbar durch | n | 36 | vorzunehmen. Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch |
37 | die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die | 37 | die Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die | ||
38 | Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche | 38 | Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die | ||
39 | Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten. | 39 | jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten. | ||
40 | (4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend. | 40 | (4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch | ||
41 | (5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des | ||||
42 | Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch | ||||
43 | automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 | 41 | automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 | ||
44 | der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der | 42 | der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der | ||
t | 45 | Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter. | t | 43 | Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur |
46 | (6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten | 44 | Notarvertretung. | ||
47 | Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und | 45 | (5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, | ||
48 | Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der | 46 | Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. Zuständig | ||
49 | Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden | 47 | für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die | ||
50 | sie gelöscht. | 48 | zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach | ||
49 | Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren Amtspersonen sind nur die | ||||
50 | Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, | ||||
51 | die von ihnen beurkundet wurden. | ||||
52 | (6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur | ||||
53 | Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr | ||||
54 | erforderlich sind. |
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