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Sie können sich § 78k BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).
(2) 1Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. 2Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. 3Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(4) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung | Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung |
Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung | Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen | f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen |
2 | Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im | 2 | Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im | ||
3 | Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die | 3 | Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die | ||
n | 4 | Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher). | n | 4 | Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer |
5 | Notariatsaktenspeicher). | ||||
5 | (2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. | 6 | (2) Der Elektronische Notariatsaktenspeicher wird durch Gebühren | ||
6 | Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung | 7 | finanziert. Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die | ||
7 | von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im | 8 | elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung | ||
8 | Elektronischen Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar | 9 | sonstiger Daten im Elektronischen Notariatsaktenspeicher. Zur Zahlung der | ||
9 | verpflichtet. | 10 | Gebühren ist der Notar verpflichtet. | ||
10 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | 11 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | ||
11 | Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen | 12 | Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen | ||
n | 12 | Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand | n | 13 | Notariatsaktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand |
13 | einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. | 14 | einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. | ||
14 | (4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und | 15 | (4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und | ||
15 | die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | 16 | die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | ||
16 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | 17 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | ||
17 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | 18 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | ||
18 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch | 19 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch | ||
19 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu | 20 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu | ||
20 | treffen über | 21 | treffen über | ||
21 | 1. | 22 | 1. | ||
t | 22 | die Einrichtung des Elektronischen Notaraktenspeichers, | t | 23 | die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, |
23 | 2. | 24 | 2. | ||
24 | die Führung und den technischen Betrieb, | 25 | die Führung und den technischen Betrieb, | ||
25 | 3. | 26 | 3. | ||
26 | die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung, | 27 | die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung, | ||
27 | 4. | 28 | 4. | ||
28 | die Einzelheiten der Datensicherheit und | 29 | die Einzelheiten der Datensicherheit und | ||
29 | 5. | 30 | 5. | ||
30 | die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und | 31 | die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und | ||
31 | Zugangsberechtigungen. | 32 | Zugangsberechtigungen. |
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