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Sie können sich § 78j BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.
(4) 1Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs | Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv | ||||
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t | 1 | Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs | t | 1 | Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv |
Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs | Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv | ||||
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t | 1 | (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die | t | 1 | (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die |
2 | Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für | 2 | Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische | 4 | die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische | ||
5 | Urkundensammlung und | 5 | Urkundensammlung und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. | 7 | die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. | ||
8 | (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: | 8 | (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten | 10 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten | ||
11 | für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon | 11 | für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, | 13 | im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, | 15 | im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, | 17 | im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar. | 19 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar. | ||
20 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die | 20 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die | ||
21 | Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen. | 21 | Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen. | ||
22 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | 22 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | ||
23 | Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen | 23 | Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen | ||
24 | Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich | 24 | Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich | ||
25 | der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren | 25 | der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren | ||
26 | für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische | 26 | für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische | ||
27 | Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt | 27 | Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt | ||
28 | werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht | 28 | werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht | ||
29 | mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen | 29 | mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen | ||
30 | werden. | 30 | werden. | ||
31 | (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 | 31 | (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 | ||
32 | und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf | 32 | und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf | ||
33 | der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für | 33 | der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für | ||
34 | Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | 34 | Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
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