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Sie können sich § 78g BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. 3Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Gebühren des Zentralen Testamentsregisters | Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister | ||||
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t | 1 | Gebühren des Zentralen Testamentsregisters | t | 1 | Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister |
Gebühren des Zentralen Testamentsregisters | Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister | ||||
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f | 1 | (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die | f | 1 | (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die |
2 | Registerbehörde kann Gebühren erheben für | 2 | Registerbehörde kann Gebühren erheben für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und | 4 | die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 | 6 | die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 | ||
n | 7 | Satz 1 Nummer 2. | n | 7 | Satz 1 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 1. |
8 | (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: | 8 | (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser, | 10 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des | 12 | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des | ||
13 | Auskunftsverfahrens. | 13 | Auskunftsverfahrens. | ||
14 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare | 14 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare | ||
15 | können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. | 15 | können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. | ||
t | 16 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | t | 16 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie |
17 | Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen | 17 | der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters | ||
18 | Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand | 18 | durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und | ||
19 | einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die | 19 | Sachkosten gedeckt wird. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § | ||
20 | Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem | 20 | 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. | ||
21 | Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die | ||||
22 | Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis- | ||||
23 | Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. | ||||
24 | (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die | 21 | (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die | ||
25 | Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | 22 | Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | ||
26 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | 23 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | ||
27 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | 24 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
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