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Sie können sich § 75 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
(2) 1Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. 2Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) 1Die Ermahnung ist zu begründen. 2Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) 1Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. 4Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. 5Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.
(6) 1Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. 2Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. 3Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
Ermahnung | |||||
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n | 1 | (1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei | n | 1 | (1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, |
2 | ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen. | 2 | wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Die | ||
3 | (2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder | 3 | Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens | ||
4 | Notarassessor zu hören. Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen | 4 | der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren | ||
5 | werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre | 5 | übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der | ||
6 | verstrichen sind. | 6 | Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein | ||
7 | Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für | ||||
8 | die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1. | ||||
9 | (2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören. | ||||
7 | (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder | 10 | (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder | ||
t | 8 | Notarassessor zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der | t | 11 | Notarassessor zuzustellen. Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu |
9 | Aufsichtsbehörde mitzuteilen. | 12 | übermitteln. | ||
10 | (4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines | 13 | (4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines | ||
11 | Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer | 14 | Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch | ||
12 | Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 | 15 | einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt | ||
13 | gilt entsprechend. | 16 | entsprechend. | ||
14 | (5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der | 17 | (5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, so kann der Notar oder | ||
15 | Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung | 18 | Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht | ||
16 | des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der | 19 | für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach | ||
17 | Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den | 20 | Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu | ||
18 | Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Oberlandesgericht | 21 | begründen. Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. | ||
19 | entscheidet endgültig durch Beschluß. Auf das Verfahren des Gerichts sind | 22 | Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des | ||
20 | im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das | 23 | Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem | ||
21 | Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. Soweit | 24 | Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen | ||
22 | nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur | 25 | Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt | ||
23 | Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer. | 26 | an dessen Stelle die Notarkammer. | ||
24 | (6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der | 27 | (6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung | ||
25 | Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. Macht | 28 | eines Disziplinarverfahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesgericht | ||
26 | die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis | 29 | die Ermahnung aufgehoben, weil es keine schuldhafte Amtspflichtverletzung | ||
27 | der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat | 30 | festgestellt hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben | ||
28 | jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein | 31 | Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem | ||
29 | ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der | 32 | Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Wird gegen den Notar | ||
30 | Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund | 33 | oder Notarassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird eine bereits | ||
31 | solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner | 34 | ausgesprochene Ermahnung unwirksam. | ||
32 | Entscheidung nicht bekannt waren. |
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