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Sie können sich § 71 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) 1Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
Kammerversammlung | |||||
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f | 1 | (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. | f | 1 | (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. |
2 | (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. | 2 | (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. | ||
3 | Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es | 3 | Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es | ||
4 | schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der | 4 | schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der | ||
5 | Kammerversammlung behandelt werden soll. | 5 | Kammerversammlung behandelt werden soll. | ||
t | 6 | (3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem | t | 6 | (3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe |
7 | sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den | 7 | der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der | ||
8 | Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung | 8 | Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht | ||
9 | einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag | 9 | mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer | ||
10 | der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden | 10 | Frist einberufen werden. | ||
11 | Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen. | ||||
12 | (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | 11 | (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | ||
13 | 1. | 12 | 1. | ||
14 | die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; | 13 | die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; | ||
15 | 2. | 14 | 2. | ||
16 | die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; | 15 | die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; | ||
17 | 3. | 16 | 3. | ||
18 | die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; | 17 | die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; | ||
19 | 4. | 18 | 4. | ||
20 | die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die | 19 | die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die | ||
21 | gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | 20 | gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | ||
22 | 5. | 21 | 5. | ||
23 | die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer | 22 | die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer | ||
24 | sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu | 23 | sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu | ||
25 | beschließen. | 24 | beschließen. |
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