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Sie können sich § 69b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Notarkammer es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Abteilungen | |||||
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n | 1 | (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die | n | 1 | (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der |
2 | Geschäftsordnung der Notarkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen | 2 | Notarkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie | ||
3 | die Geschäfte, die sie selbständig führen. | 3 | selbständig führen. | ||
4 | (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes | 4 | (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes | ||
n | 5 | bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen | n | 5 | bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine |
6 | Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. | 6 | Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung. | ||
7 | (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der | 7 | (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der | ||
8 | Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte | 8 | Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte | ||
9 | und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des | 9 | und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des | ||
10 | Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im | 10 | Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im | ||
11 | Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der | 11 | Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der | ||
12 | Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner | 12 | Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner | ||
13 | Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | 13 | Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | ||
14 | (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb | 14 | (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb | ||
15 | des Sitzes der Notarkammer abzuhalten. | 15 | des Sitzes der Notarkammer abzuhalten. | ||
16 | (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und | 16 | (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und | ||
17 | Pflichten des Vorstandes. | 17 | Pflichten des Vorstandes. | ||
18 | (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen | 18 | (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen | ||
t | 19 | hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. | t | 19 | hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt. |
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