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Sie können sich § 69a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Notarkammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) 1Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. 2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. 3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | |||||
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t | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | |||||
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t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus | t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei |
2 | dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im | 2 | ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen | ||
3 | Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und | 3 | bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem | ||
4 | andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu | 4 | Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für | ||
5 | wahren. Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der | 5 | Tatsachen, | ||
6 | Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur | 6 | 1. | ||
7 | Mitarbeit in der Notarkammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden. | 7 | deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||
8 | (2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen | 8 | 2. | ||
9 | über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über | 9 | in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, | ||
10 | Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen | 10 | 3. | ||
11 | bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen. | 11 | die offenkundig sind oder | ||
12 | (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. Die | 12 | 4. | ||
13 | die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||||
14 | Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der | ||||
15 | Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern | ||||
16 | oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in | ||||
17 | Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht | ||||
18 | zu belehren. | ||||
19 | (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 | ||||
20 | genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht | ||||
21 | unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage | ||||
22 | erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die | ||||
13 | Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder | 23 | Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung | ||
14 | die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über | 24 | oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über | ||
15 | welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. § 28 | 25 | welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 | ||
16 | Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. | 26 | Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | ||
27 | (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in | ||||
28 | Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § | ||||
29 | 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß. |
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