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Sie können sich § 66 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.
(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.
Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht | |||||
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2 | Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung | 2 | Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung | ||
3 | beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind | 3 | beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind | ||
t | 4 | in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen. | t | 4 | unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite |
5 | der Notarkammer zu veröffentlichen. | ||||
5 | (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die | 6 | (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die | ||
6 | Notarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung | 7 | Notarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung | ||
7 | beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt | 8 | beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt | ||
8 | werden. | 9 | werden. | ||
9 | (3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der | 10 | (3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der | ||
10 | Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr | 11 | Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr | ||
11 | und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und | 12 | und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und | ||
12 | Notarassessoren vor. | 13 | Notarassessoren vor. |
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