Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
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Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform
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vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische
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Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein
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solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person
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abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
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Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu
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versenden. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem
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besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich.
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