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Sie können sich § 64 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Amt eines nach § 56 Abs. 1 bestellten Notariatsverwalters endigt, wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig seines Amtes enthobene oder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernimmt. 2Die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt ist. 3Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen.
(2) 1Das Amt eines nach § 56 Abs. 2 bestellten Notariatsverwalters endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Übernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. 2Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. 3Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | |||||
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t | t | 1 | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen |
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | |||||
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t | 1 | (1) Das Amt eines nach § 56 Abs. 1 bestellten Notariatsverwalters endigt, | t | 1 | (1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, |
2 | wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig seines Amtes enthobene | 2 | Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, | ||
3 | oder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte | 3 | wenn | ||
4 | Notar sein Amt wieder übernimmt. Die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters | 4 | 1. | ||
5 | ein neuer Notar bestellt worden ist, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c | ||||
8 | Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder | ||||
9 | 3. | ||||
10 | der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der | ||||
11 | persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat. | ||||
12 | Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis | ||||
5 | dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung | 13 | ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. | ||
6 | mitgeteilt ist. Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung aus | 14 | Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 | ||
7 | wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen. | 15 | bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er | ||
8 | (2) Das Amt eines nach § 56 Abs. 2 bestellten Notariatsverwalters endigt | 16 | bestellt ist. | ||
9 | mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt | 17 | (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz | ||
18 | 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf | ||||
19 | des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in | ||||
20 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 | ||||
10 | entsprechend. | 21 | Satz 2 entsprechend. | ||
11 | (3) Übernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der | 22 | (3) Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 | ||
12 | frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 | 23 | genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten | ||
13 | Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der | 24 | Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, | ||
14 | Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die | 25 | so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte | ||
15 | nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen | 26 | fort. Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden | ||
16 | stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die | 27 | Kostenforderungen stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum | ||
17 | vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse | 28 | Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter | ||
18 | anrechnen lassen. | 29 | gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. | ||
19 | (4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach | 30 | (4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach | ||
20 | der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. | 31 | der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. | ||
21 | Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten | 32 | Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten | ||
22 | entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein | 33 | entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein | ||
23 | Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf | 34 | Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf | ||
24 | ihre Kosten einzuziehen. | 35 | ihre Kosten einzuziehen. |
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