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Sie können sich § 61 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. 3§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.
(2) 1Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. 2Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.
Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters | |||||
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f | 1 | (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die | f | 1 | (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die |
2 | Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; | 2 | Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; | ||
3 | im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser | 3 | im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser | ||
4 | allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach | 4 | allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach | ||
t | 5 | § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines | t | 5 | § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder |
6 | Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend | 6 | eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend | ||
7 | anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der | 7 | anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der | ||
8 | Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen | 8 | Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen | ||
9 | beschränkt. | 9 | beschränkt. | ||
10 | (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus | 10 | (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus | ||
11 | der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die | 11 | der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die | ||
12 | den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die | 12 | den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die | ||
13 | Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter | 13 | Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter | ||
14 | im eigenen Namen geltend machen können. | 14 | im eigenen Namen geltend machen können. | ||
15 | (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des | 15 | (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des | ||
16 | Notariatsverwalters besteht nicht. | 16 | Notariatsverwalters besteht nicht. |
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