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Sie können sich § 59 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. 2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. 3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. 2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer | |||||
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t | 1 | (1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer | t | 1 | (1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer |
2 | gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der | 2 | gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der | ||
3 | Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich | 3 | Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich | ||
4 | abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so | 4 | abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so | ||
5 | können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden. | 5 | können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden. | ||
6 | (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den | 6 | (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den | ||
7 | Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese | 7 | Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese | ||
8 | pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen | 8 | pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen | ||
9 | vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat. | 9 | vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat. | ||
10 | (3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 | 10 | (3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 | ||
11 | Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall | 11 | Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall | ||
12 | nicht anwendbar. | 12 | nicht anwendbar. |
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