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Sie können sich § 56 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).
(2) 1Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. 3Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. 4Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalter betraut werden.
(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt.
(4) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.
Notariatsverwalter | |||||
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n | 1 | (1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars | n | 1 | (1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz |
2 | erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs. | 2 | verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle | ||
3 | 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht | 3 | einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend | ||
4 | persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder | 4 | wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut | ||
5 | eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das | 5 | ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend. | ||
6 | Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter). | ||||
7 | (2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann | 6 | (2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann | ||
8 | an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines | 7 | an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines | ||
9 | Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis | 8 | Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis | ||
10 | besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr | 9 | besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr | ||
n | 11 | hinaus verlängert werden. Innerhalb der ersten drei Monate ist der | n | 10 | hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter |
12 | Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. Wird | 11 | ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue | ||
13 | zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser | 12 | Notariatsgeschäfte vorzunehmen. | ||
14 | auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalter betraut | 13 | (3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § | ||
14 | 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung | ||||
15 | ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der | ||||
16 | Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, | ||||
17 | kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung | ||||
18 | zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § | ||||
19 | 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1. | ||||
20 | (4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein | ||||
21 | Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung | ||||
22 | nicht zweckmäßig erscheint. | ||||
23 | (5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht | ||||
24 | persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 | ||||
25 | entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt | ||||
15 | werden. | 26 | werden. | ||
n | 16 | (3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein | n | 27 | (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 |
17 | Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, | 28 | Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. | ||
18 | bestellt. | ||||
19 | (4) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein | ||||
20 | Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters | ||||
21 | (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint. | ||||
22 | (5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu | 29 | Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu | ||
23 | übernehmen. | 30 | übernehmen. | ||
t | t | 31 | (7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, | ||
32 | wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. |
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