Lade...
Lade...
Sie können sich § 52 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) 1Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. 2Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.
Weiterführung der Amtsbezeichnung | |||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung | n | 1 | (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung |
2 | „Notar“ oder „Notarin“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit | 2 | „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit | ||
3 | einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. | 3 | einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. | ||
n | 4 | (2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars | n | 4 | (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten |
5 | durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch | 5 | Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz | ||
6 | Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so | 6 | 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung | ||
7 | kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, | 7 | dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem | ||
8 | seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Das | 8 | Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden | ||
9 | gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) | 9 | kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er | ||
10 | oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach | 10 | weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf. | ||
11 | Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis | ||||
12 | erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. | ||||
13 | (3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der | 11 | (3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der | ||
14 | Bezeichnung „Notar außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“ zurücknehmen oder | 12 | Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder | ||
15 | widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei | 13 | widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei | ||
t | 16 | einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 und 7 oder in § | t | 14 | einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 |
17 | 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. | 15 | bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine | ||
18 | Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die | 16 | Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten | ||
19 | Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung | 17 | Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der | ||
20 | nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf. | 18 | Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr | ||
19 | führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder | ||||
20 | erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden | ||||
21 | darf. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.