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Sie können sich § 51 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. 3Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. 2Sind Notariatsakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. 3Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | |||||
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Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | |||||
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2 | anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars | 2 | anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars | ||
3 | sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu | 3 | sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu | ||
4 | geben. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen | 4 | geben. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen | ||
5 | Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, | 5 | Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, | ||
6 | 4 und 5 gelten entsprechend. | 6 | 4 und 5 gelten entsprechend. | ||
7 | (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete | 7 | (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete | ||
8 | Amtsgericht zu vernichten. | 8 | Amtsgericht zu vernichten. | ||
9 | (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines | 9 | (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines | ||
10 | Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren | 10 | Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren | ||
11 | Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in | 11 | Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in | ||
12 | Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden. | 12 | Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden. | ||
13 | (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk | 13 | (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk | ||
14 | innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in | 14 | innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in | ||
15 | seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. | 15 | seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. | ||
t | 16 | (5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung | t | 16 | (5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch |
17 | von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Notariatsakten | 17 | nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die | ||
18 | an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare | 18 | Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die | ||
19 | Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem | 19 | Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse | ||
20 | Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 | 20 | verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und | ||
21 | Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst | 21 | Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich | ||
22 | von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. Die | 22 | nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des | ||
23 | Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 | 23 | Beurkundungsgesetzes. | ||
24 | der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
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