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Sie können sich § 50 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.
(3) 1Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. 2Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) 1In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. 2Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. 3Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
Amtsenthebung | |||||
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f | 1 | (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, | f | 1 | (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung | n | 3 | wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt; |
4 | herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen | ||||
5 | wurden; | ||||
6 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 7 | wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines | n | 5 | wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht; |
8 | Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden | ||||
9 | muß; | ||||
10 | 3. | 6 | 3. | ||
11 | wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; | 7 | wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; | ||
12 | 4. | 8 | 4. | ||
13 | wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 | 9 | wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 | ||
14 | genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | 10 | genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | ||
15 | oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der | 11 | oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der | ||
16 | Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen; | 12 | Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen; | ||
17 | 5. | 13 | 5. | ||
18 | wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder | 14 | wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder | ||
n | 19 | sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen | n | 15 | sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen |
20 | zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame | 16 | Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat; | ||
21 | Geschäftsräume hat; | ||||
22 | 6. | 17 | 6. | ||
23 | wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, | 18 | wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, | ||
24 | wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar | 19 | wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar | ||
n | 25 | in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der | n | 20 | in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; |
26 | Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; | ||||
27 | 7. | 21 | 7. | ||
28 | wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, | 22 | wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, | ||
29 | sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; | 23 | sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; | ||
30 | 8. | 24 | 8. | ||
n | 31 | wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung | n | 25 | wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung |
32 | oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der | 26 | oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der | ||
33 | Rechtsuchenden gefährden; | 27 | Rechtsuchenden gefährden; | ||
34 | 9. | 28 | 9. | ||
35 | wenn er wiederholt grob gegen | 29 | wenn er wiederholt grob gegen | ||
36 | a) | 30 | a) | ||
37 | Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder | 31 | Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder | ||
38 | b) | 32 | b) | ||
n | 39 | Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes | n | 33 | Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes |
40 | verstößt; | 34 | verstößt. | ||
35 | (2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn | ||||
41 | 10. | 36 | 1. | ||
42 | wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält. | 37 | bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig | ||
43 | (2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines | 38 | gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben, | ||
44 | Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so | 39 | 2. | ||
45 | kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden. | 40 | die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung | ||
41 | herbeigeführt wurde oder | ||||
42 | 3. | ||||
43 | die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der | ||||
44 | zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde. | ||||
46 | (3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie | 45 | (3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie | ||
47 | entscheidet nach Anhörung der Notarkammer. | 46 | entscheidet nach Anhörung der Notarkammer. | ||
t | 48 | (4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren | t | 47 | (4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten |
49 | sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das | 48 | Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. | ||
50 | Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht | ||||
51 | in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu | ||||
52 | lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die | ||||
53 | Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum | ||||
54 | Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in | ||||
55 | diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die | ||||
56 | Landesjustizverwaltung wahr. |
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