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Sie können sich § 48c BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. 2§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. 2Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.
Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen | |||||
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t | 1 | (1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden | t | 1 | (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, |
2 | Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am | 2 | wenn ärztlich bescheinigt ist, dass | ||
3 | bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist | 3 | 1. | ||
4 | dort erneut bestellt. § 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | 4 | er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß | ||
5 | (2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige | 5 | auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit | ||
6 | Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre | 6 | innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder | ||
7 | ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher | 7 | 2. | ||
8 | Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten. | 8 | eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus | ||
9 | gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung | ||||
10 | zu verhindern. | ||||
11 | (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung | ||||
12 | Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein | ||||
13 | wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, | ||||
14 | welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher | ||||
15 | Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen | ||||
16 | oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. | ||||
17 | Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung | ||||
18 | verlangen. | ||||
19 | (3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach | ||||
20 | dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder | ||||
21 | antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. | ||||
22 | Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach | ||||
23 | § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine | ||||
24 | Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 | ||||
25 | entsprechend. |
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