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Sie können sich § 48b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer als Notarin oder als Notar
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege | |||||
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t | t | 1 | Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege |
Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege | |||||
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t | 1 | (1) Wer als Notarin oder als Notar | t | 1 | (1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich |
2 | 1. | 2 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) | ||
3 | mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder | ||||
4 | 2. | ||||
5 | einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen | ||||
6 | tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der | 3 | tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der | ||
7 | Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen. | 4 | Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr | ||
8 | (2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit | 5 | Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch | ||
9 | der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten. | 6 | auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit | ||
7 | möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und | ||||
8 | unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt | ||||
9 | werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf | ||||
10 | Jahre nicht überschreiten. | ||||
11 | (2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt | ||||
12 | innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so | ||||
13 | wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 | ||||
14 | gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, | ||||
15 | die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht | ||||
16 | ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird. | ||||
17 | (3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der | ||||
18 | geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit | ||||
19 | Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die | ||||
20 | Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte | ||||
21 | dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar | ||||
22 | darauf hinzuweisen. | ||||
23 | (4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der | ||||
24 | Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der | ||||
25 | Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine | ||||
26 | erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und | ||||
27 | Absatz 5. | ||||
28 | (5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung | ||||
29 | oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
30 | erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen | ||||
31 | Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und | ||||
32 | dieses genehmigt niedergelegt hat. |
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