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§ 48 BNotO vollständige alte Fassung
§ 48 BNotO
1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.3Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es
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kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb
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von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen
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werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
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Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt
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Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten
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auszusprechen.
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Zeitpunkt auszusprechen.
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