§ 40 BNotO
(1) 1Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. 2Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 3Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.