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Sie können sich § 39 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). 2Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) 1Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. 2Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden; als ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. 3Es soll - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist. 4Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Notarvertretung | |||||
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n | 2 | seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung | n | 2 | seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen |
3 | kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden | 3 | Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von | ||
4 | Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). Die | 4 | vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines | ||
5 | Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. | 5 | bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der | ||
6 | Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, | ||||
7 | auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der | ||||
8 | Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener | ||||
9 | Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. | ||||
6 | (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne | 10 | (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von | ||
7 | Antrag bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die | 11 | Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, | ||
8 | Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen | 12 | einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus | ||
9 | Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist. | 13 | gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes | ||
10 | (3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines | 14 | vorübergehend unfähig ist. | ||
11 | Notars zu bekleiden. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, | 15 | (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 | ||
12 | Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden; als ständiger | 16 | und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die | ||
17 | ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar | ||||
18 | außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines | ||||
13 | Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein | 19 | Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt | ||
14 | Rechtsanwalt bestellt werden. Es soll - abgesehen von den Fällen des | 20 | bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als | ||
15 | Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur | 21 | Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur | ||
16 | Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 | 22 | Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 | ||
17 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des | 23 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des | ||
n | 18 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den | n | 24 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und |
19 | Vertreter vorschlagen. | 25 | die Vertretung vorschlagen. | ||
20 | (4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit | 26 | (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit | ||
21 | Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas | 27 | Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas | ||
t | 22 | anderes bestimmt ist. | t | 28 | anderes geregelt ist. |
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