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Sie können sich § 35 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind.
(2) 1Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben ist. 2Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist.
(3) 1Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen. 2Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. 3Außer im Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. 4Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. 5Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet werden. 6Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 7Die Führung bei der Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notaraktenspeicher führen.
(5) 1Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. 2Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unberührt.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist.
Führung der Akten und Verzeichnisse | Führung der Akten und Verzeichnisse | ||||
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t | 1 | Führung der Akten und Verzeichnisse | t | 1 | Führung der Akten und Verzeichnisse |
Führung der Akten und Verzeichnisse | Führung der Akten und Verzeichnisse | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass | f | 1 | (1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass |
2 | deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet | 2 | deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet | ||
n | 3 | sind. | n | 3 | sind. Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen die zur Durchführung der |
4 | Amtsgeschäfte erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich solcher | ||||
5 | besonderer Kategorien, zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere | ||||
6 | 1. | ||||
7 | Kontaktdaten der Beteiligten, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erhoben wurden, und | ||||
10 | 3. | ||||
11 | Daten, die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind oder die | ||||
12 | auf Wunsch der Beteiligten aufgenommen werden sollen. | ||||
4 | (2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch | 13 | (2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch | ||
5 | führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes | 14 | führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes | ||
n | 6 | vorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel | n | 15 | vorgeschrieben ist und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt. |
7 | verwenden, deren Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist. | 16 | Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel verwenden, deren | ||
17 | Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist und für die Absatz 1 Satz 2 und | ||||
18 | 3 entsprechend gilt. Werden Akten einer anderen Stelle zur Verwahrung | ||||
19 | übergeben, hat dies auch die zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen. | ||||
8 | (3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner | 20 | (3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner | ||
9 | Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der | 21 | Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der | ||
10 | Aufsichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. Außer im | 22 | Aufsichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. Außer im | ||
11 | Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur | 23 | Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur | ||
12 | im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz | 24 | im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz | ||
13 | 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des | 25 | 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des | ||
14 | Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. Die Genehmigung kann mit | 26 | Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. Die Genehmigung kann mit | ||
n | 15 | Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet | n | 27 | Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung |
16 | werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die | 28 | der Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Führung bei der | ||
17 | Notarkammer anzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist der | 29 | Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. | ||
18 | Aufsichtsbehörde mitzuteilen. | ||||
19 | (4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der | 30 | (4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der | ||
20 | Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen | 31 | Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen | ||
t | 21 | Notaraktenspeicher führen. | t | 32 | Notariatsaktenspeicher führen. |
22 | (5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen | 33 | (5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen | ||
23 | herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei | 34 | herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei | ||
24 | dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. Absatz 3 Satz 1 und | 35 | dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. Absatz 3 Satz 1 und | ||
25 | Absatz 4 bleiben unberührt. | 36 | Absatz 4 bleiben unberührt. | ||
26 | (6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die verwahrende Stelle | 37 | (6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die verwahrende Stelle | ||
27 | verpflichtet, die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu | 38 | verpflichtet, die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu | ||
28 | vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen, | 39 | vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen, | ||
29 | sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. | 40 | sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. |
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