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Sie können sich § 33 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen. 2Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. 3Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.
(3) 1Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. 2Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt.
Elektronische Signatur | Elektronische Signatur | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat | f | 1 | (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat |
2 | eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen | 2 | eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen | ||
3 | Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer | 3 | Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer | ||
4 | Signaturen verfügen. Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten | 4 | Signaturen verfügen. Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten | ||
5 | Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die | 5 | Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die | ||
6 | öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu | 6 | öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu | ||
7 | erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen | 7 | erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen | ||
8 | sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des | 8 | sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des | ||
9 | Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar | 9 | Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar | ||
10 | seinen Amtssitz hat. | 10 | seinen Amtssitz hat. | ||
11 | (2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten | 11 | (2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten | ||
12 | Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat | 12 | Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat | ||
13 | unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder | 13 | unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder | ||
14 | eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird. | 14 | eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird. | ||
t | 15 | (3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen | t | 15 | (3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen |
16 | bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er darf | 16 | erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf | ||
17 | die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische | ||||
18 | Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine | ||||
19 | Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner | ||||
20 | qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt. | 17 | einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit zu verwalten. | ||
18 | Abweichend davon können sie auch von der Notarkammer oder der | ||||
19 | Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die | ||||
20 | qualifizierte elektronische Signatur nur mittels eines kryptografischen | ||||
21 | Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer kryptografischen | ||||
22 | Hardwarekomponente gespeichert ist. | ||||
23 | (4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische | ||||
24 | Signaturerstellungseinheit oder die kryptografische Hardwarekomponente keiner | ||||
25 | anderen Person überlassen. Der Notar darf keine Wissensdaten preisgeben, | ||||
26 | die er zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen | ||||
27 | Signaturerstellungseinheit oder der kryptografischen Hardwarekomponente | ||||
28 | benutzt. |
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