Lade...
Lade...
Sie können sich § 29 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) 1Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. 2Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.
Werbeverbot | |||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem | f | 1 | (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem |
2 | öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. | 2 | öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. | ||
t | 3 | (2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung | t | 3 | (2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes |
4 | darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken. | 4 | Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von | ||
5 | seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des | ||||
6 | Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, | ||||
7 | dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht. | ||||
5 | (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem | 8 | (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem | ||
6 | Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder | 9 | Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder | ||
7 | Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der | 10 | Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der | ||
8 | Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern | 11 | Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern | ||
9 | seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. | 12 | seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. | ||
10 | Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im | 13 | Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im | ||
11 | Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 | 14 | Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 | ||
12 | gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung | 15 | gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung | ||
13 | keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien | 16 | keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien | ||
14 | oder Zweigstellen enthalten. | 17 | oder Zweigstellen enthalten. | ||
15 | (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden. | 18 | (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.