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Sie können sich § 25 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.
Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung | |||||
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3 | beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird. | 3 | soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird. | ||
4 | (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | 4 | (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | ||
5 | bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten | 5 | bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten | ||
t | 6 | Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter | t | 6 | Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Personen mit |
7 | mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars | 7 | Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder | ||
8 | oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die | 8 | Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde | ||
9 | Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die | 9 | dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit | ||
10 | Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs | 10 | Nebenbestimmungen verbunden werden. | ||
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