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Sie können sich § 24 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) 1Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Betreuung und Vertretung der Beteiligten | |||||
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5 | ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und | 5 | ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und | ||
6 | Verwaltungsbehörden zu vertreten. | 6 | Verwaltungsbehörden zu vertreten. | ||
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8 | Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig | 8 | vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung | ||
9 | geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 | 9 | bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art | ||
10 | bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im | 10 | vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß | ||
11 | Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist. | 11 | er als Rechtsanwalt tätig geworden ist. | ||
12 | (3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der | 12 | (3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der | ||
13 | Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu | 13 | Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu | ||
14 | stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der | 14 | stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der | ||
15 | Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in | 15 | Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
16 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | 16 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | ||
17 | ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die | 17 | ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die | ||
18 | Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem | 18 | Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem | ||
19 | Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist | 19 | Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist | ||
20 | nicht erforderlich. | 20 | nicht erforderlich. |
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