Sie können sich § 23 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 23 BNotO vollständige alte Fassung
§ 23 BNotO
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen
2
von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an
2
von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an
3
Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben
3
Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben
4
unberührt.
4
unberührt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.