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Sie können sich § 21 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Notare sind zuständig,
(2) 1Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. 2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) 1Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. 2Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. 3In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
Bescheinigungen | |||||
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t | 1 | (1) Die Notare sind zuständig, | t | 1 | (1) Die Notare sind zuständig, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie | 3 | Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person | 5 | Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person | ||
6 | oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige | 6 | oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige | ||
7 | rechtserhebliche Umstände auszustellen, | 7 | rechtserhebliche Umstände auszustellen, | ||
8 | wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem | 8 | wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem | ||
9 | ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie | 9 | ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie | ||
10 | ein Zeugnis des Registergerichts. | 10 | ein Zeugnis des Registergerichts. | ||
11 | (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor | 11 | (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor | ||
12 | über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das | 12 | über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das | ||
13 | Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat | 13 | Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat | ||
14 | den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der | 14 | den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der | ||
15 | Abschrift in der Bescheinigung anzugeben. | 15 | Abschrift in der Bescheinigung anzugeben. | ||
16 | (3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine | 16 | (3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine | ||
17 | durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar | 17 | durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar | ||
18 | darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme | 18 | darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme | ||
19 | in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die | 19 | in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die | ||
20 | Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist | 20 | Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist | ||
21 | anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar | 21 | anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar | ||
22 | vorgelegen hat. | 22 | vorgelegen hat. |
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