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Sie können sich § 19a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 3Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden
(3) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.
(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist.
(7) (weggefallen)
Berufshaftpflichtversicherung | |||||
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f | 1 | (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu | f | 1 | (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu |
2 | unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich | 2 | unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich | ||
3 | aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er | 3 | aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er | ||
4 | haftet. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb | 4 | haftet. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb | ||
5 | befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des | 5 | befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des | ||
6 | Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen | 6 | Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen | ||
7 | Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung muß für alle | 7 | Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung muß für alle | ||
8 | nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede | 8 | nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede | ||
n | 9 | einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar | n | 9 | einzelne Amtspflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den |
10 | zur Folge haben könnte. | 10 | Notar zur Folge haben könnte. | ||
11 | (2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden | 11 | (2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 13 | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | n | 13 | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Amtspflichtverletzung, |
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über | 15 | Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über | ||
16 | außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin | 16 | außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin | ||
17 | besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt | 17 | besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt | ||
18 | wurde, | 18 | wurde, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht | 20 | Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht | ||
21 | der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des | 21 | der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des | ||
22 | Personals in Anspruch genommen wird. | 22 | Personals in Anspruch genommen wird. | ||
23 | Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der | 23 | Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der | ||
24 | Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der | 24 | Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der | ||
25 | Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis | 25 | Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis | ||
26 | zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung | 26 | zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung | ||
27 | deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der | 27 | deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der | ||
28 | Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der | 28 | Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der | ||
29 | Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den | 29 | Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den | ||
30 | Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten | 30 | Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten | ||
31 | auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für | 31 | auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für | ||
32 | deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter | 32 | deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter | ||
33 | Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. | 33 | Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. | ||
34 | (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden | 34 | (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden | ||
35 | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | 35 | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | ||
36 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag | 36 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag | ||
37 | der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag | 37 | der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag | ||
38 | muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung | 38 | muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung | ||
39 | und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des | 39 | und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des | ||
40 | Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den | 40 | Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den | ||
41 | vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. | 41 | vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. | ||
42 | Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche | 42 | Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche | ||
n | 43 | Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, | n | 43 | Amtspflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, |
44 | mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen | 44 | mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen | ||
45 | Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. | 45 | Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. | ||
46 | (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der | 46 | (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der | ||
47 | Mindestversicherungssumme ist zulässig. | 47 | Mindestversicherungssumme ist zulässig. | ||
48 | (5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des | 48 | (5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des | ||
49 | Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung. | 49 | Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung. | ||
50 | (6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, | 50 | (6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, | ||
51 | erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag | 51 | erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag | ||
52 | Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des | 52 | Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des | ||
53 | Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes | 53 | Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes | ||
54 | schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt | 54 | schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt | ||
t | 55 | auch, wenn das Notaramt erloschen ist. | t | 55 | auch, wenn das notarielle Amt erloschen ist. |
56 | (7) (weggefallen) | 56 | (7) (weggefallen) |
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