f | (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu | f | (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu |
| unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich | | unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich |
| aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er | | aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er |
| haftet. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb | | haftet. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb |
| befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des | | befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des |
| Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen | | Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen |
| Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung muß für alle | | Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung muß für alle |
| nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede | | nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede |
n | einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar | n | einzelne Amtspflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den |
| zur Folge haben könnte. | | Notar zur Folge haben könnte. |
| (2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden | | (2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden |
| 1. | | 1. |
n | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | n | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Amtspflichtverletzung, |
| 2. | | 2. |
| Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über | | Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über |
| außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin | | außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin |
| besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt | | besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt |
| wurde, | | wurde, |
| 3. | | 3. |
| Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht | | Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht |
| der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des | | der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des |
| Personals in Anspruch genommen wird. | | Personals in Anspruch genommen wird. |
| Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der | | Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der |
| Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der | | Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der |
| Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis | | Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis |
| zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung | | zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung |
| deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der | | deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der |
| Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der | | Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der |
| Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den | | Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den |
| Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten | | Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten |
| auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für | | auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für |
| deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter | | deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter |
| Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. | | Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. |
| (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden | | (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden |
| Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb |
| eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag | | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag |
| der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag | | der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag |
| muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung | | muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung |
| und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des | | und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des |
| Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den | | Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den |
| vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. | | vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. |
| Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche | | Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche |
n | Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, | n | Amtspflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, |
| mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen | | mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen |
| Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. | | Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. |
| (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der | | (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der |
| Mindestversicherungssumme ist zulässig. | | Mindestversicherungssumme ist zulässig. |
| (5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des | | (5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des |
| Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung. | | Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung. |
| (6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, | | (6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, |
| erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag | | erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag |
| Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des | | Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des |
| Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes | | Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes |
| schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt | | schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt |
t | auch, wenn das Notaramt erloschen ist. | t | auch, wenn das notarielle Amt erloschen ist. |
| (7) (weggefallen) | | (7) (weggefallen) |