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Sie können sich § 19 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. 3Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. 4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) 1Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. 2Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. 3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. 4Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Amtspflichtverletzung | |||||
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n | 1 | (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen | n | 1 | (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen |
2 | gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden | 2 | gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden | ||
3 | Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann | 3 | Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann | ||
n | 4 | er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere | n | 4 | er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere |
5 | Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der | 5 | Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften | ||
6 | in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem | 6 | der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen | ||
7 | Auftraggeber. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen | 7 | Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen | ||
8 | Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten | 8 | Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten | ||
9 | begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des | 9 | begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des | ||
10 | Staates an Stelle des Notars besteht nicht. | 10 | Staates an Stelle des Notars besteht nicht. | ||
11 | (2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der | 11 | (2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der | ||
t | 12 | in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in | t | 12 | in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet |
13 | entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft | 13 | er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das | ||
14 | zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als | 14 | Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem | ||
15 | Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der | 15 | Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem | ||
16 | Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum | 16 | Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis | ||
17 | Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der | 17 | des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht | ||
18 | Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung | 18 | begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, | ||
19 | nach § 46. | 19 | so bestimmt sich die Haftung nach § 46. | ||
20 | (3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne | 20 | (3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne | ||
21 | Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. | 21 | Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. |
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