(2) Die Kosten werden von der Landesjustizverwaltung angesetzt. Soweit
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die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer
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Notarkammer vorgenommen wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hierfür
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vereinnahmten Kosten an die vornehmende Stelle ab. Soweit die vornehmende
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Stelle auf die Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese mit
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anzusetzen.
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