(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich
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gemachten Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der
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Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte Kenntnisnahme
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zu schützen. Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden
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Personen, die Zugang zu solchen Inhalten erhalten sollen, in Textform zur
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Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit einer
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Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im Sinne des Satzes 1 sind zu
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vernichten, sobald sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden.
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(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur für das
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Forschungsvorhaben verwendet werden, für das der Zugang gewährt worden ist.
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Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben bedarf der vorherigen
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Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustimmung
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gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
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(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur
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veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung des Forschungsergebnisses
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unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung
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der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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