t | | t | (1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden |
| | | und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht |
| | | 1. |
| | | der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten, die der |
| | | Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder |
| | | 2. |
| | | die Anonymisierung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. |
| | | (2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisierter Zugang in Betracht, so |
| | | darf die Landesjustizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit das |
| | | Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des |
| | | Verzeichnisses betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der |
| | | Geheimhaltung überwiegt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse |
| | | betroffener Personen an der Geheimhaltung das Forschungsinteresse überwiegen |
| | | könnte, so ist den betroffenen Personen vor der Gewährung eines nicht |
| | | anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann eine |
| | | Stellungnahme nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt |
| | | werden, so kann ohne diese Stellungnahme entschieden werden. |
| | | (3) Die verwahrende Stelle hat den von der Landesjustizverwaltung |
| | | gewährten Zugang durch die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit |
| | | hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die Erteilung keinen |
| | | unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Einsichtnahme |
| | | in die Urkunden und Verzeichnisse zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften |
| | | zur Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkunden und Verzeichnisse |
| | | ist nicht zulässig. |
| | | (4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur Forschenden eröffnet, die das |
| | | Forschungsvorhaben als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders |
| | | Verpflichtete durchführen oder die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 |
| | | Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. |