t | | t | (1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung |
| | | betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten |
| | | notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren, soweit |
| | | 1. |
| | | dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens |
| | | erforderlich ist und |
| | | 2. |
| | | seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem Tag der Eintragung in das |
| | | Verzeichnis mehr als 70 Jahre vergangen sind. |
| | | (2) Der Zugang ist in Textform bei der verwahrenden Stelle oder bei der |
| | | zuständigen Landesjustizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag sind das |
| | | Forschungsvorhaben und die Urkunden und Verzeichnisse, zu deren Inhalten |
| | | Zugang begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zudem ist in ihm |
| | | darzulegen, warum der Zugang zur Durchführung des Forschungsvorhabens |
| | | erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 |
| | | Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe |
| | | von Inhalten erreicht werden kann, die der Verschwiegenheitspflicht |
| | | unterliegen. Wird der Zugang von einer juristischen Person beantragt, so |
| | | hat diese eine natürliche Person zu benennen, die das Forschungsvorhaben |
| | | leitet. |
| | | (3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zuständige |
| | | Landesjustizverwaltung nach Anhörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag |
| | | kann abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prüfung der notariellen |
| | | Urkunden und Verzeichnisse einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden. |