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Sie können sich § 18 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
Pflicht zur Verschwiegenheit | |||||
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f | 1 | (1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht | f | 1 | (1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht |
2 | bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden | 2 | bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden | ||
3 | ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer | 3 | ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer | ||
4 | Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | 4 | Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||
5 | (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung | 5 | (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung | ||
n | 6 | hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm | n | 6 | hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen |
7 | nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an | 7 | nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an | ||
t | 8 | seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. | t | 8 | ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. |
9 | (3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, | 9 | (3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, | ||
10 | so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit | 10 | so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit | ||
11 | diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, | 11 | diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, | ||
12 | Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden. | 12 | Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden. | ||
13 | (4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes | 13 | (4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes | ||
14 | bestehen. | 14 | bestehen. |
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