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Sie können sich § 17 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. 2Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. 3In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. 4Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
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2 | vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche | 2 | vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche | ||
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4 | Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und | 4 | Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein | ||
5 | Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder | 5 | Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die | ||
6 | durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die | 6 | Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre | ||
7 | Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den | 7 | und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt | ||
8 | Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an | 8 | hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse | ||
9 | die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im | 9 | treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren | ||
10 | Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den | 10 | von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung | ||
11 | Gebühren ist unzulässig. | 11 | Dritter an den Gebühren ist unzulässig. | ||
12 | (2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die | 12 | (2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die | ||
13 | Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in | 13 | Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in | ||
14 | sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig | 14 | sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig | ||
15 | gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren. | 15 | gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren. |
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