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Sie können sich § 13 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
Vereidigung | |||||
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n | 1 | (1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu | n | 1 | (1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu |
2 | leisten: | 2 | leisten: | ||
3 | "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die | 3 | "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die | ||
n | 4 | verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft | n | 4 | verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars |
5 | und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" | 5 | gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" | ||
6 | Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter | 6 | Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter | ||
7 | "eines Notars" die Wörter "einer Notarin". | 7 | "eines Notars" die Wörter "einer Notarin". | ||
8 | (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an | 8 | (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an | ||
9 | Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so | 9 | Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so | ||
10 | kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese | 10 | kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese | ||
11 | Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung | 11 | Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung | ||
12 | geleistet werden. | 12 | geleistet werden. | ||
13 | (3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in | 13 | (3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in | ||
14 | dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine | 14 | dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine | ||
15 | Amtshandlung vornehmen. | 15 | Amtshandlung vornehmen. | ||
t | t | 16 | (4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der | ||
17 | Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird. |
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