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§ 12 BNotO vollständige alte Fassung
§ 12 BNotO
1Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt.2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.
(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine
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Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde
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und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen
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sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der
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Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist
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dies unverzüglich nachzuholen.
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