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Sie können sich § 9 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung |
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | |||||
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n | 1 | (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am | n | 1 | (1) Hauptberufliche Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten |
2 | selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden | 2 | Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame | ||
3 | oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die | 3 | Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch | ||
4 | von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den | 4 | Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen | ||
5 | Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die | 5 | einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen | ||
6 | örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch | 6 | Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu | ||
7 | Rechtsverordnung zu bestimmen, | 7 | bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine | ||
8 | Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1 | ||||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 9 | daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame | n | 10 | nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der |
10 | Nutzung der Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, | 11 | Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit | ||
11 | die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhörung der | 12 | Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und | ||
12 | Notarkammer zulässig ist; | ||||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
t | 14 | die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame | t | 14 | bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und |
15 | Nutzung der Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl der beteiligten | 15 | Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten | ||
16 | Berufsangehörigen sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, | 16 | Berufsangehörigen. | ||
17 | Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder | ||||
18 | Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume. | ||||
19 | (2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer | 17 | (2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer | ||
20 | Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, | 18 | Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, | ||
21 | Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung | 19 | Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung | ||
22 | verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. | 20 | verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. | ||
23 | (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung | 21 | (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung | ||
24 | der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und | 22 | der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und | ||
25 | eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des | 23 | eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des | ||
26 | Notars nicht beeinträchtigt wird. | 24 | Notars nicht beeinträchtigt wird. |
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