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Sie können sich § 8 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
Nebentätigkeit | |||||
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2 | Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer | 2 | Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer | ||
3 | jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein | 3 | jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein | ||
4 | Amt nicht persönlich ausüben. | 4 | Amt nicht persönlich ausüben. | ||
5 | (2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt | 5 | (2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt | ||
6 | unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, | 6 | unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, | ||
7 | Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben. | 7 | Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben. | ||
8 | (3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde | 8 | (3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu | 10 | zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu | ||
11 | einer gewerblichen Tätigkeit, | 11 | einer gewerblichen Tätigkeit, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein | 13 | zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein | ||
14 | sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder | 14 | sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder | ||
15 | eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens. | 15 | eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens. | ||
16 | Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem | 16 | Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem | ||
17 | öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine | 17 | öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine | ||
18 | Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über | 18 | Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über | ||
19 | die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit | 19 | die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit | ||
t | 20 | Auflagen verbunden oder befristet werden. | t | 20 | Nebenbestimmungen verbunden werden. |
21 | (4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als | 21 | (4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als | ||
22 | Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder | 22 | Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder | ||
23 | einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine | 23 | einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine | ||
24 | wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. | 24 | wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. |
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