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Sie können sich § 7g BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt).
(2) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. 2Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) 1Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. 2Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4Eine erneute Bestellung ist möglich.
(4) 1Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. 2Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. 3Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. 4Sie werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5Eine erneute Bestellung ist möglich. 6Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(5) 1Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. 2Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. 3Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.
(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:
(7) 1Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes. 3Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.
Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung | |||||
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2 | errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der | 2 | errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der | ||
3 | Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt). | 3 | Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt). | ||
4 | (2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt | 4 | (2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt | ||
n | 5 | die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die | n | 5 | die Prüfenden einschließlich des weiteren Prüfenden (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie |
6 | Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt | 6 | die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, | ||
7 | das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die | 7 | stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet | ||
8 | Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. | 8 | über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 | ||
9 | Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für | 9 | Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz | ||
10 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates | 10 | und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des | ||
11 | bedarf. | 11 | Bundesrates bedarf. | ||
12 | (3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der | 12 | (3) Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung) des Prüfungsamtes | ||
13 | notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen | 13 | vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im | ||
14 | Verfahren. Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung | 14 | Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Die Leitung und ihre | ||
15 | zum Richteramt haben. Sie werden im Einvernehmen mit den | 15 | ständige Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden | ||
16 | Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach | 16 | im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich | ||
17 | Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für | 17 | Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das | ||
18 | Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute | 18 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf | ||
19 | Bestellung ist möglich. | 19 | Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Die Leitung und | ||
20 | ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden. | ||||
20 | (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie | 21 | (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie | ||
21 | bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die | 22 | bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die | ||
22 | zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen | 23 | zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen | ||
23 | Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in | 24 | Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in | ||
n | 24 | Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie werden von dem | n | 25 | Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie werden von der |
25 | Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer | 26 | Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer | ||
26 | von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die | 27 | von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Die | ||
27 | Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene | 28 | Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten | ||
28 | Vergütung. | 29 | jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz | ||
30 | ihrer notwendigen Auslagen. | ||||
29 | (5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er übt | 31 | (5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er übt | ||
n | 30 | die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission | n | 32 | die Fachaufsicht über die Leitung des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission |
31 | aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz | 33 | aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz | ||
32 | und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei | 34 | und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei | ||
33 | einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich | 35 | einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich | ||
n | 34 | Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern. | n | 36 | Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern. Für die Mitglieder |
37 | des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend. | ||||
35 | (6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt: | 38 | (6) Zu Prüfenden werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren | ||
39 | bestellt: | ||||
36 | 1. | 40 | 1. | ||
37 | Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in | 41 | Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in | ||
38 | den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für | 42 | den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für | ||
n | 39 | Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich | n | 43 | Verbraucherschutz oder einer Landesjustizverwaltung, in deren Bereich |
40 | Anwaltsnotare bestellt werden, | 44 | Anwaltsnotare bestellt werden, | ||
41 | 2. | 45 | 2. | ||
n | 42 | Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der Notarkammern und | n | 46 | Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag einer Notarkammer und |
43 | 3. | 47 | 3. | ||
44 | sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen | 48 | sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen | ||
45 | gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 49 | gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
46 | Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen, in deren | 50 | Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen, in deren | ||
47 | Bereich Anwaltsnotare bestellt werden. | 51 | Bereich Anwaltsnotare bestellt werden. | ||
n | 48 | Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund | n | 52 | Erneute Bestellungen sind möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund |
49 | widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfer | 53 | widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfenden | ||
50 | aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren. | 54 | aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren. | ||
t | 51 | (7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an | t | 55 | (7) Die Prüfenden sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und |
52 | Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft | 56 | an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer | ||
53 | als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für ihre Tätigkeit erhalten sie | 57 | Eigenschaft als Prüfende der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für die Prüfenden | ||
54 | eine angemessene Vergütung. | 58 | gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend. |
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