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Sie können sich § 7f BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. 2Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) 1Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten bewertet. 3Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden.
Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße | |||||
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t | 1 | (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch | t | 1 | (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch |
2 | Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder | 2 | Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder | ||
3 | sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit | 3 | sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit | ||
4 | null Punkten zu bewerten. Im Fall eines schweren oder wiederholten | 4 | null Punkten zu bewerten. Im Fall eines schweren oder wiederholten | ||
5 | Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden | 5 | Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden | ||
6 | zu erklären. | 6 | zu erklären. | ||
7 | (2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der | 7 | (2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der | ||
8 | Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die betroffene notarielle Fachprüfung für | 8 | Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die betroffene notarielle Fachprüfung für | ||
9 | nicht bestanden erklärt werden. | 9 | nicht bestanden erklärt werden. | ||
10 | (3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der | 10 | (3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der | ||
11 | Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung | 11 | Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung | ||
12 | ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der | 12 | ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der | ||
13 | Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null | 13 | Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null | ||
14 | Punkten bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der | 14 | Punkten bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der | ||
15 | Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen | 15 | Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen | ||
16 | Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden. | 16 | Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden. |
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