Lade...
Lade...
Sie können sich § 7b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. 2Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet. 2Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. 3An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. 4Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Können sich die Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) 1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
Schriftliche Prüfung | |||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. | f | 1 | (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. |
2 | Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle | 2 | Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle | ||
3 | Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in | 3 | Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in | ||
4 | begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und | 4 | begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und | ||
5 | zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu | 5 | zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu | ||
t | 6 | erarbeiten. | t | 6 | erarbeiten. Sie kann elektronisch durchgeführt werden. |
7 | (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet. Die Namen | 7 | (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. | ||
8 | der Prüflinge dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der | 8 | Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der | ||
9 | Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen | 9 | Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur | ||
10 | jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die | 10 | der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar | ||
11 | Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte | 11 | mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als | ||
12 | voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die Prüfer bei | 12 | drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die | ||
13 | größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so | 13 | Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte | ||
14 | entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers | 14 | annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der | ||
15 | entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen. | 15 | beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende | ||
16 | Punktzahl festsetzen. | ||||
16 | (3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der | 17 | (3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der | ||
17 | Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine | 18 | Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine | ||
18 | Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der | 19 | Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der | ||
19 | Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der | 20 | Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der | ||
20 | Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle | 21 | Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle | ||
21 | Fachprüfung nicht bestanden. | 22 | Fachprüfung nicht bestanden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.