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Sie können sich § 7 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
(2) 1Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen. 2Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; § 6b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht. 4Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. 2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. 3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. 2Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar. 3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. 4Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.
(6) Der Anwärterdienst endet
(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. Er kann entlassen werden, wenn er
Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung | |||||
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n | 1 | (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel | n | 1 | (1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind |
2 | nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor | 2 | auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon | ||
3 | geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich | 3 | kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich | ||
4 | um die Bestellung bewirbt. | 4 | Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für | ||
5 | eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen | ||||
6 | Liste ist allgemein bekanntzugeben. | ||||
5 | (2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den | 7 | (2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den | ||
6 | Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter | 8 | Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung | ||
7 | besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung | 9 | unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische | ||
8 | abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen. Bewerber sind durch | 10 | Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 | ||
9 | Ausschreibung zu ermitteln; § 6b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Sie | 11 | und 3 gilt entsprechend. | ||
10 | können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die | ||||
11 | Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte | ||||
12 | Dauer ermöglicht. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein | ||||
13 | bekanntzugeben. | ||||
14 | (3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung | 12 | (3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung | ||
15 | der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den | 13 | der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den | ||
16 | Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch | 14 | Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch | ||
17 | Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung. | 15 | Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung. | ||
18 | (4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem | 16 | (4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem | ||
19 | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des | 17 | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des | ||
n | 20 | § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der | n | 18 | § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der |
21 | Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des | 19 | Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, | ||
22 | Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf | 20 | die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer | ||
23 | Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und | 21 | erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in | ||
24 | bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem | 22 | welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur | ||
25 | der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet | 23 | Erstattung der Bezüge verpflichtet ist. | ||
26 | ist. | ||||
27 | (5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des | 24 | (5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des | ||
28 | Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren | 25 | Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren | ||
29 | Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung | 26 | Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung | ||
30 | oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch | 27 | oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch | ||
31 | Rechtsverordnung. | 28 | Rechtsverordnung. | ||
32 | (6) Der Anwärterdienst endet | 29 | (6) Der Anwärterdienst endet | ||
33 | 1. | 30 | 1. | ||
34 | mit der Bestellung zum Notar, | 31 | mit der Bestellung zum Notar, | ||
35 | 2. | 32 | 2. | ||
36 | mit der Entlassung aus dem Dienst. | 33 | mit der Entlassung aus dem Dienst. | ||
37 | (7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine | 34 | (7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine | ||
n | 38 | Entlassung beantragt. Er kann entlassen werden, wenn er | n | 35 | Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen |
36 | werden, wenn er | ||||
39 | 1. | 37 | 1. | ||
40 | sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist, | 38 | sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist, | ||
41 | 2. | 39 | 2. | ||
42 | ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu | 40 | ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu | ||
43 | bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst | 41 | bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst | ||
44 | nicht antritt, | 42 | nicht antritt, | ||
45 | 3. | 43 | 3. | ||
46 | nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden | 44 | nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden | ||
47 | Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht | 45 | Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht | ||
t | 48 | bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerber | t | 46 | bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter |
49 | nicht besetzt werden konnte. | 47 | Bewerbungen nicht besetzt werden konnte. |
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